Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden
NHundG
Seit dem 01. Juli 2011 ist in Niedersachsen das NHundG in Kraft.
Der Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Hierzu gelten für den Hundehalter einige neue Verpflichtungen, deren Einhaltung und Überwachung den Gemeinden, Kreisfreien Städten und Kreisverwaltungen obliegen.
Seit dem 03.07.2013 stehen uns die Zugangsdaten für den theoretischen Sachkundetest zur Verfügung.
Sie können den Test online oder schriftlich ablegen.
Da wir in ständigem Kontakt mit dem Ministerium und den zuständigen Dienststellen stehen finden Sie hier den aktuellen Sachstand.
Sollten Sie hierzu Fragen oder Probleme haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Seite
Im unteren Bereich dieser Seite finden Sie weiterführende Seiten zu Übungsfragen des Theorietest
Hier die wichtigsten Paragraphen und im unteren Bereich einen Fragen/Antworten-Katalog
Quelle:
§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
1.in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
2.sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
3.den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3
Sachkunde
(1) 1Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.
2Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.
3Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
4Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) 1In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über:
1.die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
2.das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
3.das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
4.das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
5.Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden nachzuweisen.
2In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können.
3Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
1.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
(5) 1Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
1.innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
2.Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3.Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
4.eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
5.eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6.für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7.einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
2Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
§ 4
Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen.
Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of animals - Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
Haftpflichtversicherung
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. 3Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 6
Mitteilungspflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
1.seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
2.seine Anschrift,
3.das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
4.die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
5.die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).
2Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
1.die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2.das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
3.Änderungen der Anschrift.
§ 7
Gefährliche Hunde
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
1.Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2.auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen.
Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Frage/Antwort-Katalog
Stand: Februar 2013
Der nachfolgende Frage/Antwort-Katalog ermöglicht, gezielt Antworten auf Fragen zum NHundG zu finden. Der Katalog gibt Hundehalterinnen und -haltern, Trainerinnen und Trainern, Prüferinnen und Prüfern sowie zuständigen Behörden Hilfestellung zur Umsetzung des NHundG.
Sachkundenachweis
1. Benötigen Hundehalter in Niedersachsen einen Sachkundenachweis?
Ja. Gemäß § 3 NHundG ist nach dem 1. Juli 2013 ein Sachkundenachweis für Erst-Hundehalterinnen und -halter erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Vorbereitende Kurse sind nicht verpflichtend und können auf freiwilliger Basis absolviert werden. Es steht jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter frei, sich ohne Vorbereitungskurs zur jeweiligen Sachkundeprüfung anzumelden. Jede/r Hundehalterin/-halter muss die Sachkundeprüfung nur einmalig erfolgreich ablegen.
2. Müssen alle Familienmitglieder einen Sachkundenachweis ablegen?
Nein. Nur die Halterin/der Halter muss seine Sachkunde nachweisen können. Die Halterin/der Halter trägt auch für Familienmitglieder und Dritte, die z.B. mit dem Hund spazieren gehen, die Verantwortung. Die Halterin/der Halter muss prüfen, ob sie/er es verantworten kann, einer anderen Person den Hund zu überlassen. Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Sofern Familienangehörige, die keine Halter sind (z.B. Kinder) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eine Hundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diese Personen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
3. Gibt es Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen?
Ja, denn die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NHundG erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
4. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist (zurzeit sind keine Prüfungen anerkannt),
5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
4. Muss ich eine Sachkundeprüfung ablegen, wenn ich bereits mehrere Jahre einen Hund gehalten habe?
Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen und ohne Beanstandung einen Hund gehalten hat.
Wer nach dem 1. Juli 2011 die Hundehaltung aufgenommen hat, gilt nur als sachkundig, wenn er bereits in den letzten zehn Jahren zuvor über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat.
5. Was ist die Niedersächsische Sachkundeprüfung?
Der Anforderungsrahmen für eine einheitliche theoretische und praktische Sachkundeprüfung wurde von einer Facharbeitsgruppe (AG) erarbeitet. Hundehalterinnen und -halter werden ab Juli 2013 die Möglichkeit haben, den theoretischen Test online oder in Papierform zu absolvieren.
Der praktische Test wird ebenfalls ab Juli 2013 von anerkannten Prüfern abgenommen. Die zu prüfenden Alltagssituationen wurden von der o.g. AG festgelegt. Eine Prüfungsordnung wird rechtzeitig zum 1. Juli 2013 vorliegen.
Alle anerkannten Prüferinnen/er werden rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verpflichtung Informationen und Zugang zu Prüfungsunterlagen erhalten.
Theoretische Prüfung Hundehaltersachkunde
Von der o.a. AG wurden zur Verfügung gestellte Fragenkataloge insbesondere des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen), des BVZ (Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e.V.), des BHV (Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen) sowie zum D.O.Q.-Test 2.0 (Dog-Owners-Qualification-Test 2.0) zu einem gemeinsamen Fragenpool zusammengefügt. Dieser überarbeitete Katalog mit mehreren hundert Fragen bildet die Grundlage des theoretischen Sachkundenachweises.
Der theoretische Sachkundenachweis kann von den Hundehalterinnen und Hundehaltern als Online-Test wie auch als Papierfragebogen abgelegt werden. Es handelt sich um einen Multiple-Choice-Test bestehend aus 35 Fragen. Die Themenbereiche umfassen: Erziehung, Ausbildung, Angst und Aggression, Haltung, Pflege, Gesundheit; Zucht, Fortpflanzung, Rasse, Kommunikation sowie einschlägiges Recht. Die Bereitstellung des Multiple-Choice-Tests erfolgt durch eine beauftragte zentrale Stelle.
Praktische Prüfung der Hundehaltersachkunde
Die praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Sie muss nicht mit dem eigenen Hund abgelegt werden. Der Schwerpunkt der niedersächsischen Prüfung liegt nicht auf der Überprüfung des Ausbildungsstandes des Hundes oder auf der Bewertung des Hund-Haltergespannes, sondern auf der Überprüfung der Sachkunde der Halterin/des Halters. Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter einmal erfolgreich eine praktische Prüfung abgelegt hat, muss sie/er diese Prüfung nicht bei Anschaffung eines weiteren Hundes wiederholen.
Im Falle des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes muss mit diesem Hund die praktische Sachkundeprüfung erneut abgelegt werden (siehe auch Fragen 24, 25, 26).
Die zu prüfenden Situationen und die Bewertung der Prüfung werden rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verpflichtung im Juli 2013 bekannt gegeben.
6. Wie kann ich meine Sachkunde nachweisen?
Bescheinigung über die bestandene theoretische und praktische Sachkundeprüfung
Der Sachkundenachweis muss nicht von der Halterin/ dem Halter beim Führen des Hundes mitgeführt werden.
Ab dem 1. Juli 2013 werden den anerkannten Prüfern Muster für eine Bescheinigung der Hundehaltersachkunde zur Verfügung gestellt.
Personen, die keinen Sachkundenachweis benötigen (siehe auch Frage 3) müssen ihre Sachkunde durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Steuerbescheinigung, Tierärzteausweis etc.) nachweisen können.
Für Hundehalterinnen und -halter, die vor dem 1. Juli 2013 einen Sachkundenachweis erbringen wollen/müssen gilt: Eine Urkunde/Bescheinigung über eine Sachkundeprüfung, die bei einem derzeit in Niedersachsen anerkannten Prüfer erfolgreich abgelegt wurde, gilt ebenfalls als Nachweis.
7. Wer darf Sachkundeprüfungen abnehmen?
Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüferinnen und Prüfern abgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innen werden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet. Ab Juli 2013 wird vom Fachministerium – unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben - eine fortlaufend geführte Liste der anerkannten Prüfer geführt. Auskunft über die erfolgte Anerkennung kann derzeit z.B. ihre Hundeschule oder die zuständige Behörde (Veterinäramt oder Ordnungsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt) geben.
10. Sind neben dem Niedersächsischen Sachkundenachweis weitere Prüfungen anerkannt?
Zum aktuellen Zeitpunkt sind ausschließlich Prüfer/-innen (Personen) anerkannt, keine Prüfungen per se.
Da diese Prüfer/-innen als qualifiziert nach dem NHundG gelten, kann davon ausgegangen werden, dass die vor dem 1. Juli 2013 bestandene Prüfung, die von einem anerkannten Prüfer abgenommen wurde, als Nachweis der Sachkunde ausreichend ist (siehe auch Frage 7).
Sofern der Prüfer qualifiziert und von der zuständigen Behörde anerkannt ist, entsprechen auch seine momentan und in der Vergangenheit abgenommenen Prüfungen den Anforderungen des niedersächsischen Sachkundenachweises nach NHundG.
11. Kann ich eine Hundeschule besuchen, die keinen anerkannten Prüfer hat?
Ja. Jede Hundeschule kann weiterhin Kurse zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. zur Vorbereitung auf eine Sachkundeprüfung anbieten. Eine Prüfung zur Erlangung des Sachkundenachweises entsprechend NHundG kann nur von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden. Dieser kann beispielsweise von der Hundeschule zum Zweck der Sachkundeprüfung eingeladen werden.
12. Sind Tierärztinnen und Tierärzte, die nach § 13 NHundG berechtigt sind einen, Wesenstest durchzuführen, gleichzeitig berechtigt, die Prüfung zum Niedersächsischen Sachkundenachweis abzunehmen?
Die Qualifikation, einen Wesentest abzunehmen berechtigt nicht automatisch zum Prüfen der Niedersächsischen Sachkunde für Hundehalterinnen und Hundehalter.
Qualifiziert sind gem. § 3 NHundG Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierverhalten, Fachtierärztinnen und Tierärzte für Tierschutzkunde und Tierärztinnen/-e mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die genannten Personen benötigen dann die Anerkennung der zuständigen Behörde.
Sofern eine Tierärztin/ ein Tierarzt aus dieser Personengruppe zudem berechtigt ist, den Wesenstest zu prüfen, benötigt sie/er zusätzlich eine Anerkennung durch die Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt).
Das Zentrale Register
13. Was ist das Zentrale Register?
Zentrales Register nach § 16 NHundG
Gemäß § 16 NHundG ist die Einrichtung eines Zentralen Registers gesetzlich vorgeschrieben.
Ab dem 01.07.2013 hat jede/r Hundehalter/-in gem. § 6 NHundG vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
Halterinnen und Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen.
Die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw. telefonisch vornehmen. Zurzeit befindet sich das Hunderegister in der Testphase.
14. Warum muss der Hundehalter für die Eintragung in das Register zahlen?
Grundlage der Gebühren für die Eintragung in das zentrale Register
Die Registrierung wird durch die KSN GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt (siehe auch Frage 13). Die KSN erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Mit dieser Gebühr sind auch Änderungen nach § 6 Abs. 2 NHundG abgegolten. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit dem Kostentarif laut Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 € zzgl. 19 % MwSt. anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 23,50 € zzgl. 19 % MwSt. Schriftlich oder telefonisch übermittelte Daten verursachen einen höheren Aufwand und sind daher teurer.
15. Muss ich meinen Hund auch in das Zentrale Register eintragen, wenn er bereits in einem anderen Haustierregister eingetragen ist?
Ja. Halter, deren Haustiere in einem anderen Haustierregister gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen (§ 6 NHundG).
16. Warum werden Daten, die im Rahmen der Erhebung der Hundesteuer ermittelt wurden, nicht auf das Zentrale Register übertragen?
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung der kommunalen Daten in das Zentrale Register nicht zulässig
17. Muss jeder Hundehalter seinen Hund an das Zentrale Register melden oder kann die Gemeinde vorliegende Halterdaten in das Zentrale Register einpflegen?
Gemäß § 6 NHundG ist jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter verpflichtet, den eigenen Hund in das Zentrale Register selbst einzutragen.
Eine Eintragung von Hundehalterdaten durch die Gemeinde kann nicht erfolgen.
Den Gemeinden liegen Informationen vor, die sie zur Erhebung der Hundesteuer benötigen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung dieser kommunalen Daten in das Zentrale Register nicht möglich. Zudem sind die an das Zentrale Register zu meldenden Angaben umfassender als die Daten, welche den Gemeinden für die Erhebung der Hundesteuer vorliegen: z.B. wird die Chip-Nummer von den Gemeinden nicht zwangsläufig erfasst.
Kennzeichnung von Hunden
18. Muss ich meinen Hund kennzeichnen lassen?
Ja. Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist in Niedersachsen elektronisch (Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 und bezüglich der technischen Anforderungen Standard ISO 11785 entsprechen.
Grundsätzlich entsprechen alle Transponder/Chips, die in hiesigen Tierarztpraxen eingesetzt werden, diesen Vorgaben.
Ist ein Hund vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen entspricht, gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung durch Tätowierung ist nicht ausreichend.
19. Benötigt mein Hund zusätzlich eine Hundemarke?
Im Allgemeinen wird mit der Hundemarke der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes Pflicht. Der Transponder/Chip kann die Hundemarke nicht ersetzen.
Haftpflichtversicherung
20. Muss ich für meinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen?
Ja. In Niedersachsen muss für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden (§ 5 NHundG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter des Hundes.
21. Bei wem ist Näheres zum Abschluss der Haftpflichtversicherung in Erfahrung zu bringen?
Nähere Informationen sind bei den Versicherungsunternehmen oder beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel.: 030-2020 5000, E-Mail: berlin@gdv.de zu erhalten.
22. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung anhand der Chip-Nummer zu erkennen?
Die Identifikationsnummer des Chips gibt keine Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Es obliegt Hundehalterinnen und Hundehaltern, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
23. Was ist ein gefährlicher Hund?
Halten von gefährlichen Hunden
23. Was ist ein gefährlicher Hund?
Gefährliche Hunde gem. § 7 NHundG
Ein Hund, der Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist, kann nach Prüfung durch die zuständige Fachbehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) als gefährlich eingestuft werden.
24. Darf ich einen gefährlichen Hund halten?
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde gem. § 8 NHundG
Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
Ein gefährlicher Hund darf nur gehalten werden, wenn er u.a. einen Wesenstest (siehe auch Frage 26) erfolgreich abgelegt hat. Im Rahmen des Wesenstests wird die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen. Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen.
25. Wie wird derzeit verfahren, wenn die Halterin/ der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes einen Sachkundenachweis ablegen muss?
Nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes muss die Hundehalterin/ der Hundehalter gem. § 10 NHundG mit seinem als gefährlich eingestuften Hund die praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 bestehen.
Diese praktische Sachkundeprüfung ist bei einem anerkannten Prüfer abzulegen.
26. Wer darf in Niedersachsen einen Wesenstest durchführen?
Die Durchführung des Wesenstests ist in Niedersachsen Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten (NHundG § 13). Hierfür kommen auch nur Tierärztinnen und Tierärzte in Frage, die über Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden verfügen oder spezielle Kenntnisse in der Verhaltenskunde haben. Das zuständige Fachministerium führt eine „Liste der Sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte zur Durchführung des Wesenstests nach NHundG“
27. Warum wird mit dem neuen Gesetz keine Rasseliste eingeführt?
Die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüpfend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse ist wissenschaftlichen Untersuchungen, z.B. der Tierärztliche Hochschule Hannover, zufolge nicht gerechtfertigt.
Sonstiges
28. Kann Personen die Hundehaltung generell verboten werden?
Die Gemeinde kann Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind) aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen (= Leinenzwang), mit einem Beißkorb zu versehen (= Beißkorbzwang) oder das Halten des Hundes untersagen. Welche Maßnahme anzuordnen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
29. Was ist Inhalt des Katalogs möglicher behördlicher Maßnahmen?
Die zuständigen Behörden können zur Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes eine Vielzahl erforderlicher Anordnungen treffen (z.B. eine intensive Schulung). Explizit kann die Gemeinde unter anderem bei rechtskräftig verurteilten „Gewalttätern“, geschäftsunfähigen Personen, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigen aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen (= Leinenzwang) oder mit einem Beißkorb zu versehen (= Beißkorbzwang) oder das Halten des Hundes untersagen. Welche Maßnahme anzuordnen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Hier finden Sie Übungsseiten zur theoretischen Sachkundeprüfung
Sachkundefragen IRJGV.pdf
Download
Loesungen Sachkunde IRJGV.pdf
Download
Hundehalterprfung_1.pdf
Download
Beispielfragen_Internet_28Juni_2013-2.pdf
Download
Um auf die Seite des Ministeriums zu gelangen klicken Sie
HIER